Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Literarische Gesellschaft Ruhr e.V.“
Sitz des Vereins ist Essen.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2015.
§ 3 Vereinszweck
Die Literarische Gesellschaft Ruhr e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke – im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Pflege der Literatur im Ruhrgebiet.
Der Verein veranstaltet hierzu öffentliche Autorenlesungen, Vorträge und Diskussionen, außerdem Exkursionen, Ausstellungen und ähnliche Unternehmungen.
Er strebt langfristig an, Autoren die Möglichkeit eines befristeten Arbeitsaufenthalts (Residenz / Stadtschreiber) im Ruhrgebiet zu ermöglichen.
Er fördert darüber hinaus im Rahmen seiner Möglichkeiten die Herausgabe literarischer Werke.
Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch und arbeitet dafür mit anderen künstlerischen und kulturellen Initiativen zusammen.
Der Verein kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Hilfspersonen i.S.d § 57 Abs. 1 S.2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selber wahrnimmt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und jedes Unternehmen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht für den Antragsteller nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren zwei Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen. Der Verein kann Vorstandsmitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erstatten, wenn der Erstattungsbetrag die tatsächlich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.
(6) Beträgt die Vorstandsvergütung mehr als 720 €/Jahr entfällt die gesetzliche Haftungsfreistellung nach § 31a BGB. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein erfolgt unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachte Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 7 Aufgabenbereich des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
Die Mitglieder des Vorstands haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird nach außen durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstands vertreten.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung einzuhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(3) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (3) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vereins, und im Anschluss dem Vorstand die Entlastung zu erteilen,
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
c) Wahl des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses steht den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Literatur zu verwenden hat.
Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 12. Mai 2015 beschlossenen worden und damit in Kraft getreten.
Essen, den 12. Mai 2015